Machu Picchu Travel

AGB

 

 

Sehr geehrter Reiseteilnehmer,
die nachfolgenden Reisebedingungen werden Inhalt des zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter MACHU PICCHU TRAVEL Südamerika Reisen GmbH - nachfolgend "MPT" abgekürzt - zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen daher sorgfältig durch.

1. ANMELDUNG, ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES

1.1. Mit der Reiseanmeldung, die mündlich bzw. fernmündlich oder schriftlich per Post, per Telefax und per Internet vorgenommen werden kann, bietet der Reiseinteressent MPT den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller für die betreffende Reise maßgeblichen Hinweise und Erklärungen sowie dieser Reisebedingungen verbindlich an.

1.2. Für die Vertragspflichten mit angemeldeter Personen hat der Reisegast wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3. Mit dem Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung von MPT beim Reisegast kommt der Vertrag zustande. Bei vorab erfolgter mündlicher Buchungsbestätigung erhält der Reisende unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung der Bestätigung. Der Reisegast ist an seine Anmeldung bis zur Annahme durch MPT gebunden, höchstens jedoch 14 Tage vom Datum der Anmeldung an.

1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung des Reisegastes ab, so liegt ein neues Angebot von MPT vor, an welches MPT für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Wenn der Reisende MPT gegenüber innerhalb dieser Bindungsfrist durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssige Handlung wie Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt die Annahme erklärt, kommt der Vertrag auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.

2. BEZAHLUNG

2.1. Nach Vertragsschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 651k BGB ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Die Anzahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung und des Sicherungsscheins auf eins der MPT Konten zu überweisen. Bei Flugbuchungen ist der gesamte Flugpreis sofort fällig.

2.2. Soweit der Sicherungsschein übergeben ist und feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 7.1 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl abgesagt werden kann, ist die Restzahlung ohne nochmalige Aufforderung 30 Tage vor Reiseantritt zur Zahlung fällig.

2.3. Soweit MPT zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Reisegastes auf Aushändigung der Reiseunterlagen, bzw. Inanspruchnahme der vereinbarten Reiseleistungen.

2.4. Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Zusendung des Sicherungsscheins sofort fällig.

3. LEISTUNGEN

3.1. Der Umfang der Leistungsverpflichtung von MPT ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der für den Zeitpunkt der Reise gültigen Reiseausschreibung. Die Angaben in den mit der Reisebestätigung verschickten Reiseinformationen werden mit äußerster Sorgfalt erstellt.

3.2. Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften) und eventuelle Reisemittler sind von MPT nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von MPT hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

3.3. Orts- und Hotelprospekte, Prospekte von Kooperationspartnern oder Internetinformationen von Leistungsträgern oder Partnern, die nicht von MPT selbst herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für MPT nicht verbindlich.

3.4. Nebenabreden oder Sondervereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der Schriftform.

4. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN

4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von MPT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.2. MPT ist verpflichtet, den Reisegast über Leistungsänderungen oder –abweichungen, die Art und Qualität der Reise in erheblichem Maß beeinflussen, unverzüglich zu informieren. Gegebenenfalls wird MPT eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.3. Im Fall einer nachträglichen erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisegast berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn MPT eine solche Reise ohne Aufpreis aus seinem Reiseprogramm anbieten kann.

4.4. MPT behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:

4.5. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann MPT den Reisepreis in dem Umfang erhöhen, wie sich die jeweilige Preiserhöhung pro Person oder pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt.

4.6. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber MPT erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

4.7. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für MPT verteuert hat.

4.8. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für MPT nicht vorhersehbar waren.

4.9. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat MPT den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn MPT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Programm anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Mitteilung von MPT über die Preisänderung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen.

5. RÜCKTRITT DURCH DEN REISEGAST, UMBUCHUNGEN, ERSATZTEILNEHMER

5.1. Der Reisegast kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei MPT. Es wird ausdrücklich empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Alle bereits erhaltenen Reiseunterlagen sind der Rücktrittserklärung beizufügen.

5.2. MPT stehen im Falle des Rücktritts oder des Nichtantritts der Reise durch den Reisegast die folgenden, zeitlich gestaffelten pauschalen Entschädigungen als Ersatz für Aufwendungen und die getroffenen Reisevorkehrungen zu. Bei deren Bemessung sind ersparte Aufwendungen und die teilweise mögliche anderweitige Verwendung von Reiseleistungen berücksichtigt:

bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 6. bis 24 h vor Reiseantritt 80%
danach 100%

Darüber hinaus kann MPT vom Kunden im Falle eines Rücktritts die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
Bei Buchungen mit Inka-Trail fallen nach schriftlicher Bestätigung anteilig 100% Stornokosten unmittelbar an.
Bei den Galapagos-Kreuzfahrten fallen bis 61 Tage vor Reisebeginn 50% und ab dem 60. Tag vor Reisebeginn 100% Stornokosten an.

5.3. Werden auf Ihren Wunsch nach Buchung des Landprogramms für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, so wird für eine solche Umbuchung, falls diese möglich ist, bis zum 30. Tag vor Reiseantritt eine Umbuchungsgebühr von EUR 50,- für jeden Umbuchungsvorgang fällig. Spätere Umbuchungswünsche sind nur in Form eines Rücktritts vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung möglich.

Bei Flugbuchungen sind Änderungen je nach Tarif evtl. mit höheren Kosten verbunden oder gar nicht möglich.

5.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisegast verlangen, dass ein Dritter an seiner Stelle an der Reise teilnimmt und in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden, mindestens jedoch wird eine Gebühr von 100 € fällig. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprüngliche Reisegast haften als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehende Mehrkosten. MPT kann einem solchen Wechsel widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Anforderungen der Reise nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von MPT zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. MPT bezahlt an den Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an MPT zurückerstattet worden sind.

7. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN HÖHERER GEWALT

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer Höherer Gewalt erheblich erschwert oder gefährdet, so kann der Reisevertrag sowohl von MPT als auch vom Reisegast entsprechend § 651j BGB gekündigt werden. Im Fall einer solchen Kündigung kann MPT für alle bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. MPT ist in diesem Fall verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere bezieht sich dies auf die Rückbeförderung des Reisegastes, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst. Die Finanzierung der Mehrkosten für die Rückbeförderung ist im Dritten Gesetz zu Änderung der reiserechtlichen Vorschriften vom 17.07.2017 geregelt. Sonstige Mehrkosten gehen zu Lasten des Reisegastes.

8. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER

8.1. Bis 30 Tage vor Reisebeginn kann MPT bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag nach Maßgabe folgender Regelung zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung angegeben oder dort wird auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verwiesen.
b) MPT ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn MPT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dieses Recht hat der Reisende unverzüglich nach Zugang der Rücktrittserklärung von MPT dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen.
d) Nimmt der Reisende nicht an einer Ersatzreise teil, erhält er an MPT bereits geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.
e.) MPT behält sich das Recht vor, die Reise trotz Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl dennoch durchzuführen.

8.2. MPT kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt MPT, so behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Gesamtpreis; MPT muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die MPT aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der ihr eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen von MPT (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von MPT wahrzunehmen

9. GEWÄHRLEISTUNG; KÜNDIGUNG DURCH DEN REISENDEN

9.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisegast Abhilfe verlangen. Die sich aus §§ 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit MPT dahingehend konkretisiert, dass der Reisegast verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der von MPT beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet.

9.2. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.

9.3. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.

9.4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, MPT erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn MPT bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Abhilfe kann MPT auch in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dadurch nicht der Gesamtzuschnitt der Reise verändert wird. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von MPT oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

9.5. Der Reisende ist verpflichtet, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb von 2 Jahren nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber MPT geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber MPT und nur unter der nachstehenden Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

10.HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS, BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG.

10.1. Die Haftung des Reiseveranstalters für die vereinbarten Reiseleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Reisevertragsrechts.

10.2. MPT haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der zugrunde liegenden Reise- und Leistungsbeschreibungen sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

10.3. Die Haftung von MPT für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf maximal den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird.

10.4. Die deliktische Haftung von MPT für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

10.5. MPT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von MPT sind. MPT haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von MPT ursächlich geworden ist.

11. VERJÄHRUNG

Ansprüche des Reisenden gegenüber MPT, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung - verjähren nach zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Reisenden und MPT Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt solange der Reiseteilnehmer oder MPT die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12. PASS-, VISA- UND GESUNDHEISVORSCHRIFTEN

12.1. MPT informiert über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen werden für deutsche, österreichische und Schweizer Staatsbürger erteilt. In der Person des Reisenden begründete besondere persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, wie in einzelnen Ländern verweigerte Visa, usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie MPT nicht ausdrücklich vom Reisenden mitgeteilt worden sind.

12.2. MPT wird den Reisenden vor Vertragsschluss über etwaige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen Allgemeinen Vorschriften informieren.

12.3. Soweit MPT ihrer Hinweispflicht entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Reisende zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich MPT ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. MPT haftet auch dann, wenn im Einzelfall die Beschaffung übernommen wurde, nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass MPT die Verzögerung zu vertreten hat.

12.4. Soweit aus den genannten Vorschriften dem Reisenden Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Dies gilt jedoch nur, wenn MPT seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage ist und die genannten Schwierigkeiten nicht von ihr zu vertreten sind. Etwaige Ansprüche des Reisenden im Falle eines schuldhaften Verhaltens von MPT bleiben unberührt.

13. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

13.1.Wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und MPT anzuwenden sind, nichts anderes ergibt, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Wenn und insoweit Bestimmungen in Mitgliedstaaten der EG für den Reisenden, der Angehöriger dieses Staates ist, günstiger sind, als die entsprechenden deutschen Vorschriften, gelten diese günstigeren Vorschriften.

13.2. Wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen oder europarechtlicher Bestimmungen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und MPT anzuwenden sind, nichts anderes ergibt, kann der Reisende MPT nur an dessen Sitz verklagen.

13.3. Bei Klagen gegen MPT im Ausland findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13.4. Wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und MPT anzuwenden sind, nichts anderes ergibt, gilt bezüglich Klagen von MPT gegen den Reisenden:
a) Für Klagen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend
b) Für Klagen gegen Reisende, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von MPT vereinbart.

14. DATENSCHUTZ

Die im Zusammenhang mit der Reisebuchung und dem Versand von Unterlagen erfassten Daten werden ausschließlich intern zur Kundenbetreuung und zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reise verwendet. Sämtliche personenbezogenen Daten, die der Reisegast MPT zur Abwicklung seiner Reise zur Verfügung stellt, werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.

15. VERSICHERUNGEN

15.1. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die von MPT aufgeführten Reisepreise keine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten. Im Falle eines Rücktritts vor Reiseantritt entstehen Stornokosten. Um sich gegen solche Kosten abzusichern, hat der Reisegast die Möglichkeit, über den Reiseveranstalter eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Gleichfalls besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Reisekranken- und einer Reiseunfallversicherung bzw. einer Reisegepäckversicherung.

15.2. Entsprechend der gesetzlichen Vorschriften hat der Reiseveranstalter für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sichergestellt, dass dem Reisegast, sofern aus diesem Grunde Reiseleistungen ausfallen, der gezahlte Reisepreis bzw. notwendige Aufwendungen für eine vertraglich vereinbarte Rückreise erstattet werden.

16. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

17. VERANSTALTER

Veranstalter der angebotenen Reisen ist:
MACHU PICCHU TRAVEL Südamerika Reisen GmbH
Aachenerstr. 82-84, D-50674 Köln
Geschäftsführer Michael Stanetschek
Ins Handelsregister eingetragen beim Amtsgericht Köln, HRB-Nummer: 65786

 

 

18. ODR-Verordnung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.